AGB

LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

§ 1
Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Firmensitz des Verkäufers.

§ 2
Gerichtsstand: Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Gesetztes (HGB), so gilt als Gerichtsstand ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes Aschaffenburg als vereinbart. Ist der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des Gesetztes, so gilt als vereinbart, dass für Ansprüche des Verkäufers, die im Wege des Mahnverfahrens der ZPO geltend gemacht werden, der Gerichtsstand Aschaffenburg gilt.

§ 3
Verpackungskosten: Verpackung wird nur berechnet, soweit vom Käufer einer über die geschäftsübliche hinausgehende Spezialverpackung gewünscht wird.

§ 4
Lieferung: Eine Stornierung von Aufträgen ist ausgeschlossen. Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik. Versandkosten trägt der Käufer. Erfolgt die Abnahme der Ware durch den Käufer aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, nicht termingemäß, so steht der Verkäufer nach fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer zu setzenden Nachfrist von 10 Tagen wahlweise das Recht zu, entweder die Ware bei sich oder einem Lagerhalter oder Spediteur auf Käufers Gefahr und Kosten einzulagern und Rückstandsrechnung zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenssatz beträgt pauschal 50% der Auftragssumme. Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Dem Käufer bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden dem Verkäufer nachzuweisen.

§ 5

Unterbrechung der Lieferung: Soweit durch höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Umstände, z.B. Feuer, Blitz, Überschwemmung, Explosion, durch Behinderung der Kohlen-, Elektrizitäts-, Gas- und Wasserzufuhr pp, durch Maschinenschä-den, durch Mangel an Betriebs- oder Rohstoffen, durch Krieg, Aufruhr und Streik oder durch Maßnahmen der Behörden oder Besatzungsmächte einer Störung im Produktionsgang des Verkäufers eintritt, verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen. Betriebsstörungen, die voraussichtlich länger als 2 Wochen dauern werden, sind dem Käufer anzuzeigen. Soweit der Verkäufer infolge der Betriebsstörung oder Mangel an Rohstoffen die Herstellung unmöglich wird, ist er von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, ohne dass Schadensersatzansprüche gegen ihn erhoben werden können. Der Käufer hat, wenn die vereinbarte Lieferfrist infolge der Betriebsstörung oder Mangel an Rohstoffen um mindestens 5 Wochen hinausgeschoben worden ist, ein Rücktrittsrecht. Dieses ist durch eingeschriebenen Brief auszuüben und an eine 14-Tage-Frist zu knüpfen, binnen welcher der Verkäufer noch das Recht zur gänzlichen oder teilweisen Auslieferung einzuräumen ist.

§ 6
Innerhalb der von dem Verkäufer auf Kollektionskarten, Preisetiketten, Terminlisten oder auf andere Weise dem Käufer erkennbar gemachten Lieferzeiträume richtet sich der genaue Lieferzeitpunkt nach den betrieblichen Gegebenheiten des Verkäufers. Lieferung zu einem genau bestimmten Zeitpunkt kann der Käufer daher nicht verlangen. Fixtermine sind nur verbindlich, wenn sie von dem Verkäufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden.Ist der Verkäufer mit der Lieferung im Verzug, so muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen bewilligen. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist 5 Tage. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird vom Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief zugeht. Vor Ablauf der
Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Falls für die Lieferung der Ware ausnahmsweise ausdrücklich Fixtermine vereinbart sind, ist der Käufer bei Nichteinhaltung dieser Termine lediglich berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, und zwar beschränkt auf den Teil des Kaufvertrages, der seitens des Verkäufers noch nicht erfüllt ist. Der Käufer kann dagegen keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz irgendwelcher Art geltend machen.

§ 7
Mängelrüge: Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber (nicht deren Handelsvertreter) schriftlich erfolgen. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden. Wenn jedoch auf eine unter Androhung der Rücksendung vorgebrachte Reklamation innerhalb einer Woche keine Antwort erfolgt, ist der Käufer zur Rücksendung der Ware berechtigt; die Mängelrüge des Käufers ist damit aber noch nicht anerkannt. Kleine handelsübliche oder technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, des Gewichts und der Ausrüstung dürfen nicht beanstandet werden. Im Fall berechtigter Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf unverzügliche Nachbesserung oder auf Lieferung mangelfreier Ersatzware. Nachbesserung und Ersatzlieferung müssen jedoch längstens innerhalb 3 Wochen nach Rückempfang der Ware erfolgen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften; jedoch gelten versteckte Mängel als genehmigt, wenn sie nicht binnen 6 Wochen nach Empfang der Ware gerügt worden sind. In diesem Zusammenhang erkennen wir Bearbeitungsgebühren und etwaige Kosten, ausgenommen Porto, nicht an. Retouren eines gesamten Sets, aufgrund eventueller Beanstandungen zu einer Form, können nicht anerkannt werden.

§ 8
Musterberechnung: Die Berechnung von Mustern erfolgt zum Preis der bemusterten Ware.

§ 9

Rechnungserteilung: Die Rechnungen werden am Tag des Versandes, bei unverschuldeter Versandbehinderung am Tag der Versandbereitschaft ausgestellt.

§ 10
Die Rechnungen sind wie folgt zu begleichen: a) entweder in 10 Tagen mit 4% Skonto, oder b) in 30 Tagen mit 2% Skonto, oder c) in 60 Tagen netto. Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 11
Zahlungsverzug: Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 6% über Landeszentralbankdiskont berechnet. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer einen evtl. weiteren Verzugsschaden zu ersetzen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich der Verzugszinsen und des evtl. darüber hinausgehenden Verzugsschadens ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit fälligen Zahlung im Rückstand, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsziele für weitere gelieferte Ware zu widerrufen, dafür gegebene Wechsel von der Bank zurückzufordern und sofortige Barzahlung zu verlangen. Weiter ist der Verkäufer, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Rückstand gerät, berechtigt, für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des normalen Zahlungszieles sofortige Barzahlung vor Abgabe der Ware zu verlangen. Dieses Recht auf Vorkasse wird nicht durch die Zahlung der Beträge, mit denen sich der Käufer in Zahlungsrückstand befand, hinfällig. Die in den vorstehenden Absätzen genannten Rechte stehen dem Verkäufer gleichfalls zu, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers verschlechtern oder wenn sich dessen rechtliche Verhältnisse ändern. Bei mehreren fälligen Forderungen bestimmt der Verkäufer, welche Forderung im Zahlungsfall getilt werden soll. Ohne eine solche Bestimmung gilt die jeweils älteste Forderung als zuerst getilgt. Eine entgegenstehende Bestimmung des Käufers ist unwirksam.

§ 12
Zahlungsweise: Die Zahlung hat in barem Gelde, Scheck, Bank-, Giro- oder Postgiroüberweisung zu erfolgen. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, die Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie unberechtigte Abzüge jeder Art (z.B. für Porto, Überweisung und Versicherungsgebühren) sind unzulässig. Wechsel, und zwar auch Kundenpapiere, werden nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung in Zahlung genommen. Sie gelten nicht als Barzahlung und werden lediglich unter üblichem Vorbehalt gutgebracht. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen hat im Falle der Wechselhereinnahme der Käufer zu tragen.

§ 13
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann an den Käufer über, wenn dieser sämtliche, auch die zukünftig aus der Geschäftsverbindung entstehenden Forderungen des Verkäufers beglichen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang zu veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm dagegen untersagt. Von einer evtl. Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen. Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung alle des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen dieselben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

§ 14
Nimmt der Verkäufer vom Käufer Ware zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein, insbesondere bei Insolvenz des Käufers, so bleibt die fakturierte Forderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer dadurch unberührt. Der Verkäufer ist verpflichtet, den bestmöglichen anderweitigen Verkauf der zurückgenommenen Ware zu versuchen. Ist der Versuch erfolgreich, so hat der Käufer nur Anspruch auf Gutschrift in Höhe des tatsächlich vom Verkäufer erzielten Verkaufserlöses. Insoweit erfolgt eine Aufrechnung gegenüber der fakturierten Forderung des Verkäufers. Die danach verbleibende Rechnungsrestforderung des Verkäufers gegenüber dem Käufer bleibt in voller Höhe bestehen. Der Käufer verzichtet auf Einwendungen gegen die Höhe des vom Verkäufer beim anderweitigen Verkauf erzielten Verkaufserlöses.

§ 15
Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Vertragsbestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen.

§ 16
Diese Bedingungen schließen die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen aus, die vom Käufer auf Vertragsvordrucken oder auf irgendeine andere Weise gestellt worden sind.

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